Allgemeine Geschäftsbedingungen der 24MORE GmbH
der 24MORE GmbH, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB 187513, Karnapp 25, 21079 Hamburg, vertreten durch den Geschäftsführer Philipp Falkenhagen – nachfolgend „24MORE“ – gegenüber dem im jeweiligen Vertrag bezeichneten Kunden – nachfolgend der „Kunde“; 24MORE und der Kunde gemeinsam die „Parteien“.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge, die 24MORE mit ihren Kunden schließt, wenn es sich dabei um einen Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt.
(2) 24MORE schließt keine Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB. Der Kunde versichert, bei Vertragsschluss als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zu handeln.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn 24MORE ihrer Geltung nicht gesondert widerspricht, es sei denn, 24MORE hat ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt. Individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB. Sie sollen zu Beweiszwecken in Textform festgehalten werden.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils bei Vertragsschluss gültigen Fassung auch für alle künftigen Verträge mit dem Kunden, ohne dass 24MORE in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsumfang
(1) 24MORE erbringt für den Kunden standardisierte oder individuelle, onlinebasierte Dienstleistungen, insbesondere Data-Recruiting-Kampagnen und langfristige Employer-Branding-Maßnahmen.
(2) 24MORE erbringt ferner Leistungen im Bereich Social Media und Online-Marketing, insbesondere
• Content Production: Produktion und Postproduktion von Videos, Fotos, Grafiken, Texten und Audios;
• Social-Media-Konzeption: Erstellung eines Konzepts als Grundlage der Arbeit in den sozialen Netzwerken;
• Content-Planung: Erstellung eines individuellen Content-Plans für die Social-Media-Kanäle des Kunden;
• Content-Optimierung: Optimierung und Beschaffung von bereits vorhandenem, markenbezogenem Content für die sozialen Netzwerke;
• Community Management: Management von Kommentaren, Anfragen und Markierungen in der Social-Media-Community des Kunden;
• Reportings: Erstellung von Performance- und Entwicklungsübersichten mit Hilfe von Analysetools;
• Influencer Marketing: Beratung, Vermittlung und Betreuung von Influencern im Rahmen von Marketingkampagnen;
• Workshops und Beratung: Fortbildung und Beratung von Unternehmen und Personen in den Bereichen Social Media,
• Neukundengewinnung, Mitarbeitergewinnung und Marketing;
• digitale Recruiting-Maßnahmen;
• Marketing-Kampagnen zur Mitarbeiter- und Neukundengewinnung;
• Performance Marketing und Schaltung von Werbeanzeigen (Paid Media) auf Plattformen Dritter;
• Erstellung von Websites, Landingpages, Karriereseiten und Bewerbungsstrecken.
(3) 24MORE erbringt die im jeweiligen Angebot aufgeführten Leistungen im Rahmen eines Dienstvertrages (nachfolgend die „Dienstleistungen“). Soweit einzelne, abgrenzbare Leistungen nach ihrem Inhalt Werkleistungen sind (insbesondere die Erstellung einer Website oder Landingpage oder die Produktion einzelner, im Angebot als solche bezeichneter Content-Pieces), gilt für diese ergänzend § 11.
(4) Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Dienstleistungen ist das Angebot von 24MORE einschließlich der darin in Bezug genommenen Anlagen und Anhänge – wobei auch online zum Abruf hinterlegte Unterlagen durch Bezugnahme per Link oder URL in den Vertrag einbezogen werden können – sowie die Abstimmungen und Briefings zwischen den Parteien. Liegt keine gesonderte Leistungsbeschreibung vor, ist der letzte Angebotsstand maßgeblich. Das Angebot wird unter der Voraussetzung erstellt, dass der im Angebot genannte Kunde auch Rechnungsempfänger ist und sämtliche angebotenen Positionen beauftragt werden; andernfalls kann 24MORE die Beauftragung ablehnen. Enthält die Leistungsbeschreibung Lücken, Unklarheiten oder Auslegungsspielräume, erbringt 24MORE die Leistungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung des vertraglich vereinbarten Zwecks.
(5) Angebote von 24MORE sind verbindlich. Nennt das Angebot eine Annahmefrist, kann es nur innerhalb dieser Frist angenommen werden.
(6) Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg – insbesondere eine bestimmte Anzahl von Bewerbungen, Einstellungen, Leads, Kontakten, Followern, Reichweiten, Klicks oder Umsätzen – ist nicht geschuldet, sofern er nicht ausdrücklich in Textform als verbindliche Bewerbungs-, Einstellungs- oder sonstige Erfolgsgarantie vereinbart ist. Für ausdrücklich vereinbarte Garantien gelten ergänzend und vorrangig die besonderen Regelungen des § 8a. Prognosen, Benchmarks, Erfahrungswerte und Beispielrechnungen in Angeboten, Präsentationen, Gesprächen oder Reportings sind unverbindliche Planungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindliche Garantie bezeichnet werden.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Der Vertrag kommt durch Abgabe eines Angebotes durch 24MORE, in dem die maßgeblichen Leistungsinhalte und Konditionen genannt werden, und Annahme des Angebotes („Auftragsbestätigung“) durch den Kunden zustande.
(2) Eine besondere Form ist für den Vertragsschluss nicht erforderlich; er soll jedoch aus Nachweisgründen in dokumentierter Form erfolgen (z. B. durch handschriftliche Unterschrift, elektronische Signatur oder Bestätigung per E-Mail). Eine (fern-)mündliche Beauftragung durch den Kunden kann durch eine Auftragsbestätigung von 24MORE dokumentiert werden. Auch die kundenseitige Buchung eines Kick-Off-Termins oder vergleichbare Handlungen, mit denen der Kunde den Beginn der Leistungserbringung veranlasst, gelten als Annahme des Angebots zu den darin genannten Konditionen. Verträge können auch anderweitig zustande kommen, etwa über ein hierfür aufgesetztes Vertragsdokument. Mit Veranlassung der Angebotserstellung, Annahme des Angebots, Veranlassung der Leistungserbringung oder Hinzubuchung weiterer Leistungen versichert die jeweils handelnde Person, dass sie berechtigt und bevollmächtigt ist, für den Kunden die entsprechenden Erklärungen abzugeben; Erklärungen wirken unmittelbar für und gegen das vertretene Unternehmen.
(3) Der Kunde übermittelt 24MORE die zur Rechnungsstellung notwendigen Angaben (z. B. Rechnungsanschrift, Bestellnummer, Kostenstelle, Abteilung).
§ 4 Laufzeit, Kündigung
(1) Der Vertrag kommt mit Annahme des Angebots zustande und beginnt zu diesem Zeitpunkt, sofern im Angebot nicht ausdrücklich ein abweichender Vertragsbeginn vereinbart ist. Ab diesem Zeitpunkt beginnt auch die vereinbarte Vertragslaufzeit. Der Beginn und Ablauf der Vertragslaufzeit sind weder vom Eingang der Vergütung noch von der Durchführung eines Onboardings, der Bereitstellung von Unterlagen, Freigaben oder sonstigen Mitwirkungshandlungen des Kunden abhängig. Enthält das Angebot keine Laufzeit, beträgt sie zwölf Monate.
(2) Soweit das Angebot keine abweichende Kündigungsfrist oder Verlängerungsdauer bestimmt, kann der Vertrag von beiden Parteien mit einer Frist von dreißig (30) Kalendertagen zum Ablauf der jeweiligen Laufzeit schriftlich gekündigt werden. Wird er nicht fristgerecht gekündigt, verlängert er sich jeweils um die ursprünglich vereinbarte Laufzeit. Eine im Angebot klar und verständlich ausgewiesene abweichende Kündigungsfrist oder Verlängerungsdauer geht dieser Regelung vor. § 8a Abs. 10 bleibt unberührt.
(3) Eine ordentliche Kündigung durch den Kunden vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für den Zeitraum zwischen Vertragsschluss und dem Beginn der tatsächlichen Leistungserbringung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Ein wichtiger Grund, der 24MORE zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Kunde mit mindestens zwei fälligen Zahlungen in Verzug ist, wenn er seine Mitwirkungspflichten nach § 8 trotz Aufforderung mit angemessener Fristsetzung nicht erfüllt oder wenn er 24MORE rechtswidrige oder gegen Plattformrichtlinien verstoßende Inhalte oder Vorgaben zur Verwendung überlässt und dies trotz Hinweises nicht abstellt.
(5) Kündigungen bedürfen der Schriftform (z. B. E-Mail).
(6) Setzen die Parteien die Zusammenarbeit nach Ablauf oder Kündigung des Vertrages fort, ohne eine neue Vereinbarung zu treffen – insbesondere indem der Kunde die Dienstleistungen weiterhin in Anspruch nimmt oder deren Erbringung duldet und 24MORE sie weiterhin erbringt –, verlängert sich der Vertrag zu den zuletzt vereinbarten Konditionen um die zuletzt vereinbarte Laufzeit (bei einer Laufzeit von zwölf Monaten also um weitere zwölf Monate). Für die Kündigung und weitere Verlängerungen gilt Abs. 2 entsprechend.
(7) Soweit in diesen AGB oder im Angebot nichts anderes geregelt ist, enden die gegenseitigen Rechte und Pflichten mit Beendigung des Vertragsverhältnisses. Eine nach § 8a wirksam bestehende Garantienachleistung kann im dort geregelten Umfang über das Vertragsende hinaus fortbestehen. Dies gilt nur, solange sämtliche Voraussetzungen der Garantie nach § 8a erfüllt sind. Im Übrigen erhält der Kunde bei Beendigung die ihm nach § 13 zustehenden Arbeitsergebnisse, soweit die hierauf entfallende Vergütung vollständig gezahlt ist; 24MORE beendet ihre Zugriffe auf Konten des Kunden und übergibt Zugangsdaten zu im Namen des Kunden angelegten Konten.
§ 5 Vertragsänderungen und -ergänzungen
(1) Jede Partei kann während der Vertragslaufzeit bei der anderen Partei in Textform Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Der Empfänger prüft, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist (z. B. Auswirkungen auf Termine oder Vergütung), und teilt dem Antragsteller in Textform Zustimmung oder Ablehnung mit oder unterbreitet ein Änderungsangebot.
(2) Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Prüfung, wird diese gesondert vereinbart; der Prüfungsaufwand kann dem Kunden zu den im Angebot genannten Stundensätzen, hilfsweise zu dem in Anlage 1 genannten Stundensatz, in Rechnung gestellt werden. Die für eine Änderung erforderlichen Anpassungen der vertraglichen Leistungen und Bedingungen werden in einer Änderungsvereinbarung in Textform festgehalten.
(3) Leistungsfristen verlängern sich um die Kalendertage, an denen 24MORE Änderungsanträge prüft, Änderungsangebote erstellt, mit dem Kunden über Änderungsangebote verhandelt oder auf Verlangen des Kunden die Projektrealisierung unterbricht, zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
(4) Wird über ein Änderungsangebot innerhalb eines Monats keine Einigung erzielt oder kann aus technischen, organisatorischen oder wirtschaftlichen Gründen kein dem Änderungsantrag entsprechendes Angebot abgegeben werden, setzt 24MORE die Vertragsdurchführung zu den ursprünglich vereinbarten Bedingungen fort.
(5) Erfahren die dem Vertrag zugrunde liegenden Umstände eine wesentliche, vom Vertrag nicht berücksichtigte Veränderung, kann jede Partei eine Anpassung des Vertrages an die geänderten Umstände verlangen.
(6) Mehrleistungen, die über den im Angebot konkret genannten Leistungsumfang hinausgehen, werden nur nach vorheriger Information und Zustimmung des Kunden (Textform genügt) zu den im Angebot genannten Stundensätzen und Nebenkosten abgerechnet.
§ 6 Erbringung der Dienstleistungen
(1) Die Ausgestaltung der Dienstleistungen erfolgt durch 24MORE nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung des vertraglich beschriebenen Leistungsumfangs und der individuellen Anforderungen des Kunden. 24MORE ist berechtigt, Inhalt, Art und Ablauf der Dienstleistung nach sachgerechtem Ermessen zu bestimmen, soweit dies zur Zielerreichung geeignet und dem Kunden zumutbar ist. Ergeben sich im Laufe der Vertragsdurchführung Änderungen des Bedarfs oder sonstige relevante Umstände, informiert 24MORE den Kunden hierüber. Anpassungen des Leistungsumfangs, die wesentlich über das vereinbarte Maß hinausgehen, bedürfen einer einvernehmlichen Abstimmung.
(2) Die Dienstleistungen werden in Abstimmung mit dem Kunden erbracht. 24MORE ist berechtigt, den für die Betreuung der Social-Media-Kanäle vereinbarten Arbeitsaufwand zeitlich und örtlich unabhängig zu erbringen.
(3) Der Kunde gewährt 24MORE unverzüglich nach Vertragsschluss in dem für die Leistungserbringung erforderlichen Umfang Zugang zu sämtlichen Social-Media-Konten und sonstigen digitalen Ressourcen, auf die sich die Dienstleistung bezieht, und räumt 24MORE die hierfür erforderlichen Rollen und Rechte ein (z. B. Partnerzugriff im Business-Manager). Der Kunde hält die Nutzungsbedingungen und Richtlinien der jeweiligen Plattformen ein.
(4) 24MORE ist nach vorheriger Absprache mit dem Kunden berechtigt, neue Social-Media-Konten im Namen des Kunden zu erstellen. Im Namen des Kunden angelegte Konten stehen dem Kunden zu.
(5) 24MORE führt die Konten des Kunden nach bestem Wissen und Gewissen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass es bei aktiver Kontoführung oder Anzeigenschaltung zu temporären Einschränkungen oder Sperrungen durch die Plattform kommt. In diesem Fall wirkt 24MORE der Einschränkung mit angemessenen Maßnahmen entgegen und bemüht sich um eine schnellstmögliche Freischaltung; ein bestimmter Erfolg ist insoweit nicht geschuldet. § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 5 lit. g gelten ergänzend.
(6) 24MORE erbringt die Dienstleistungen mit der gebotenen Sorgfalt und in eigener Verantwortung durch Mitarbeiter von 24MORE oder von ihr eingesetzte Dritte (§ 7). 24MORE bestimmt Methode, Personaleinsatz und Werkzeuge der Leistungserbringung nach sachgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Belange des Kunden.
(7) Soweit nicht anders geregelt, bedient sich 24MORE für die Erbringung der Dienstleistungen ihrer eigenen Betriebsmittel. Stellt der Kunde Mitarbeiter, Betriebsmittel oder sonstige Ressourcen zur Verfügung, gilt § 8.
(8) 24MORE übernimmt keine Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der erbrachten Leistungen; § 2 Abs. 6 gilt.
(9) Bei Verträgen, die die Gewinnung von Kontakten, insbesondere Bewerbern oder Neukunden, zum Gegenstand haben, legt 24MORE dem Kunden innerhalb von 7 bis 14 Tagen nach Vertragsschluss eine sogenannte First-Data-Kampagne vor, die eine erste Datengrundlage schafft und sicherstellt, dass die Leistung unmittelbar nach Vertragsschluss beginnt. Die First-Data-Kampagne wird mit Bildmaterial aus Datenbanken, auf die 24MORE lizenziert Zugriff hat, sowie mit vom Kunden bereitgestelltem Material gestaltet. Dies gilt auch, wenn ein Drehtag für die Zukunft vereinbart ist; in diesem Fall werden die Inhalte nach dem Drehtag durch die neu produzierten Inhalte ersetzt.
(10) Digitale Content-Pieces werden dem Kunden grundsätzlich über einen Cloud-Dienst (z. B. Dropbox) bereitgestellt. Andere Formen der Speicherung oder Übermittlung werden nach Aufwand zusätzlich berechnet.
(11) Vorbehaltlich anderer Vereinbarungen steht dem Kunden bei Lichtbildern pro Content-Piece eine kostenfreie Änderungsschleife zu (max. 10 Schnittbilder). Bricht der Kunde Aufträge, Projekte oder einzelne Leistungen ab oder ändert er sie nachträglich, trägt er die hierdurch bei 24MORE entstehenden, nicht mehr abwendbaren Kosten Dritter (z. B. Mieten für Equipment oder Locations, Reisekosten, Honorare) sowie die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen; § 10 Abs. 11 bleibt unberührt.
(12) Veranstaltungen, Seminare und Workshops von 24MORE finden vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung am Geschäftssitz von 24MORE (Karnapp 25, 21079 Hamburg) statt. Online-Meetings können zur Dokumentation und Nachbereitung aufgezeichnet oder transkribiert werden, sofern die Teilnehmer vor Beginn der Aufzeichnung hierüber informiert wurden und der Aufzeichnung ausdrücklich zugestimmt haben. Ohne entsprechende Zustimmung erfolgt keine Aufzeichnung. Aufzeichnungen und Transkripte werden ausschließlich für die bei Erhebung mitgeteilten Zwecke verwendet und nach Wegfall dieser Zwecke gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder sonstigen zulässigen Rechtsgrundlagen einer Löschung entgegenstehen.
(13) Die von 24MORE im Rahmen der Vertragserfüllung erstellten Inhalte werden sechs (6) Monate ab Aufnahme aufbewahrt. Der Kunde ist für die Sicherung der ihm übergebenen Inhalte selbst verantwortlich; nach Ablauf der Frist ist 24MORE berechtigt, die Inhalte zu löschen. Wünscht der Kunde eine weitergehende Speicherung oder den Erwerb weitergehender Rechte, bedarf dies einer gesonderten, in der Regel vergütungspflichtigen Vereinbarung.
(14) Enthält der Vertrag Regelungen zur Erstellung von Websites, erhält der Kunde Zugang nach vorheriger Vereinbarung. 24MORE haftet nicht für Störungen, Fehlfunktionen oder Einschränkungen der Erreichbarkeit, die auf Hosting-Anbieter, CMS-Software (z. B. WordPress, Onepage.io, Elementor, Wix), Themes, Plugins oder sonstige Produkte Dritter zurückzuführen sind und die 24MORE nicht zu vertreten hat; im Übrigen gilt § 12. Für Hosting und Wartung gilt Abs. 15. Der Kunde stellt sicher, dass der für die Live-Schaltung auf einer Wunschdomain erforderliche DNS-Eintrag bei seinem Domain-Provider vorgenommen wird und dass andere Einträge, E-Mail-Dienste und Domains hiervon nicht beeinträchtigt werden. Ist dies nicht möglich, stellt 24MORE eine Subdomain unter linked.de bereit, über die die Website veröffentlicht wird.
(15) Hosting, Wartung und Pflege einer von 24MORE erstellten Website sind nicht Bestandteil der Erstellung, sondern eine gesonderte Leistung, die separat gebucht und nach Anlage 1 abgerechnet wird, sofern nicht anders in Textform vereinbart. Ohne Buchung schuldet 24MORE nach Live-Schaltung keine Updates, Sicherheitspatches, Backups oder sonstigen Pflegearbeiten.
§ 7 Leistungen Dritter, Plattformen
(1)24MORE ist auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden berechtigt, zur Erbringung der Dienstleistungen qualifizierte Dritte einzusetzen sowie Software, Produkte Dritter und KI-Anwendungen zu nutzen. Von 24MORE eingesetzte freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungsgehilfen von 24MORE; 24MORE bleibt für die Leistung verantwortlich.
(2) Soweit der Kunde selbst Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten (z. B. Influencer, Models, Fotografen) erteilt, ist er für eine etwaige Künstlersozialabgabe nach dem KSVG verantwortlich. Die Vergütung von 24MORE ist Entgelt an eine juristische Person und unterliegt nicht der Künstlersozialabgabe; ein Abzug von der Rechnung von 24MORE ist ausgeschlossen.
(3) Plattformen (z. B. Meta, Google, LinkedIn, TikTok) können Werbekampagnen ohne Angabe von Gründen aussetzen sowie Konten, Werbekonten oder Business-Manager temporär oder dauerhaft sperren. 24MORE hat hierauf keinen Einfluss. Soweit 24MORE die Sperrung oder Aussetzung nicht zu vertreten hat, bleibt der Vergütungsanspruch von 24MORE unberührt; für die Ausspielung von Werbeanzeigen gilt § 8 Abs. 5 lit. g.
(4) Plattformen ändern Funktionen, Richtlinien, Formate, Reichweiten, Algorithmen und Preise nach eigenem Ermessen. 24MORE hat hierauf keinen Einfluss. Hieraus erforderliche Anpassungen der Leistungserbringung sind keine Leistungsstörung; wird eine vereinbarte Leistung infolge einer Plattformänderung dauerhaft unmöglich, stimmen die Parteien eine gleichwertige Ersatzleistung ab. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass seine Konten, Inhalte und Vorgaben den Nutzungsbedingungen und Werberichtlinien der Plattformen entsprechen.
§ 8 Mitwirkung des Kunden, Paid-Media-Pauschale
(1) Die Erbringung der Dienstleistungen erfordert die Mitwirkung des Kunden. Inhalt und Umfang der Mitwirkungspflichten ergeben sich aus diesen AGB und dem Vertrag.
(2) Der Kunde stellt 24MORE alle zur Erbringung der Dienstleistungen erforderlichen Informationen, Materialien und Rechte – z. B. Produktdaten, Vorlagen, Marken, Lichtbilder, Muster, Produkte, Aufnahmeobjekte, Zugänge zu Locations, technische Voraussetzungen, Models und Mitwirkende, Unterlagen, Zugangsdaten sowie Angaben zu Impressum und Datenschutzerklärung (zusammen die „Arbeitsmaterialien“) – rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung. Dies gilt auch für Informationen, Unterlagen und Zugänge, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden. Der Kunde stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und Entscheidungsträger 24MORE in angemessenem Umfang zur Verfügung stehen.
(3) Der Kunde versichert, dass die von ihm überlassenen Dateien, Fotos, Bilder, Texte und sonstigen Inhalte (der „Content“) frei von Rechten Dritter sind, die der vertragsgemäßen Nutzung entgegenstehen, und dass er zu ihrer Nutzung berechtigt ist. Der Kunde ist ferner dafür verantwortlich, dass seine inhaltlichen Vorgaben – insbesondere Aussagen über sein Unternehmen, Produkte, Konditionen und Arbeitsbedingungen sowie Anforderungsprofile für Stellenanzeigen – rechtlich zulässig sind (u. a. Wettbewerbs-, Marken-, Preis- und Arbeitsrecht sowie die Anforderungen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes). 24MORE führt keine rechtliche Prüfung der Arbeitsmaterialien und Vorgaben durch. Der Kunde stellt 24MORE von allen Ansprüchen Dritter frei, die aus dem vom Kunden bereitgestellten Content oder seinen Vorgaben resultieren, einschließlich der angemessenen Kosten der Rechtsverteidigung.
(4) Der Kunde versichert, dass die bei ihm beschäftigten Personen, die auf von 24MORE erstellten Fotos oder Videos abgebildet werden, in die Aufnahme und in die dem Vertragszweck entsprechende Veröffentlichung eingewilligt und vor dem jeweiligen Drehtag eine entsprechende Einwilligungserklärung unterzeichnet haben; 24MORE stellt hierfür auf Wunsch ein Muster zur Verfügung. Der Kunde stellt 24MORE von Ansprüchen abgebildeter Personen aus oder im Zusammenhang mit einer Verletzung ihrer Persönlichkeits- oder Datenschutzrechte frei, soweit 24MORE diese nicht zu vertreten hat.
(5) Vergütung und Paid-Media-Pauschale
a) Der Kunde ist verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen und die zur Abrechnung erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Als „Agenturhonorar“ gilt im Sinne dieser AGB die im Angebot vereinbarte Vergütung für die Beratungs-, Recruiting-, Betreuungs-, Content- und sonstigen Agenturleistungen von 24MORE, soweit diese nicht ausdrücklich als Paid-Media-Pauschale oder sonstige gesonderte Vergütung ausgewiesen sind. Die Paid-Media-Pauschale ist eine eigenständig vereinbarte Leistungspauschale und kein Bestandteil des Agenturhonorars. Soweit die vereinbarten Leistungen die Schaltung von Werbeanzeigen umfassen, wird diese nach Maßgabe der Paid-Media-Pauschale gemäß lit. b bis g abgerechnet. Sprechen das Angebot oder sonstige Vertragsunterlagen von „Werbebudget“ oder „Mediabudget“, ist damit, soweit nicht ausdrücklich ein Netto-Ad-Spend vereinbart wird, die Paid-Media-Pauschale im Sinne dieser AGB gemeint.
b) Paid-Media-Pauschale als eigene Leistung. 24MORE erbringt die Schaltung von Werbeanzeigen als eigene Leistung und kauft die hierfür erforderlichen Werbeleistungen der Plattformbetreiber (z. B. Meta, Google, LinkedIn, TikTok, Stellenbörsen und Werbenetzwerke) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein. Die Paid-Media-Pauschale ist ein Festpreis für die Auswahl der geeigneten Plattformen aus dem Plattformportfolio von 24MORE, die Beschaffung, Bereitstellung, Ausspielung, Verwaltung, Steuerung und Optimierung der Werbeanzeigen sowie die Verteilung der Ausspielung auf die Plattformen während der Kampagnenlaufzeit. Sie wird als Tagessatz je Kalendertag der Kampagnenlaufzeit berechnet. Sie wird nicht für Rechnung des Kunden verwendet; ein Treuhand-, Verwahrungs- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis in Bezug auf die Paid-Media-Pauschale wird nicht begründet.
c) Höhe. Die Höhe der Paid-Media-Pauschale ergibt sich aus dem Angebot. Enthält das Angebot keine Angabe, beträgt sie 29,67 EUR netto je Kalendertag; 24MORE teilt dem Kunden die Höhe und den Beginn der Kampagnenlaufzeit vor der ersten Abrechnung in Textform mit. Nennt das Angebot einen Monatsbetrag, entspricht dieser einem Tagessatz von einem Dreißigstel (1/30) des Monatsbetrags. 24MORE kann den Tagessatz mit Wirkung zum Beginn eines Kalendermonats mit einer Frist von vier (4) Wochen in Textform innerhalb einer Spanne von 20,00 EUR bis 33,00 EUR netto anpassen, wenn dies wegen des Kampagnenziels, der Zielgruppe, der Plattformen oder der Markt- und Wettbewerbssituation sachlich geboten ist; die Gründe sind in der Mitteilung anzugeben. Widerspricht der Kunde der Anpassung innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang in Textform, bleibt es bei der bisherigen Höhe.
d) Festpreis und Mischkalkulation. Die Paid-Media-Pauschale wird unabhängig von den Entgelten vereinbart und abgerechnet, die 24MORE ihrerseits an Plattformbetreiber oder sonstige Dritte zahlt. Sie beruht auf einer Mischkalkulation über die von 24MORE betreuten Kampagnen; der Betrag, den 24MORE in einem einzelnen Zeitraum für Werbeanzeigen des Kunden an Plattformbetreiber zahlt, kann daher über oder unter der Paid-Media-Pauschale liegen. Klarstellend gilt: Eine Abrechnung nach tatsächlich angefallenen Plattform-, Einkaufs- oder Drittkosten findet nicht statt; eine Verpflichtung zur vollständigen oder betragsgleichen Weiterleitung der Paid-Media-Pauschale an Plattformbetreiber besteht nicht; aus der Höhe dieser Kosten ergeben sich keine Erstattungs-, Gutschrift-, Verrechnungs- oder Herausgabeansprüche des Kunden. Rabatte, Boni, Credits, Freivolumen und sonstige Konditionsvorteile aus dem Einkauf der Werbeleistungen stehen 24MORE zu; vom Kunden selbst eingebrachte Plattform-Gutscheine bleiben unberührt. Ein bestimmter Netto-Ad-Spend ist nur geschuldet, wenn er im Angebot oder in einer Vereinbarung in Textform ausdrücklich als „Netto-Ad-Spend“ bezeichnet ist; sonstige Angaben zu Budgets, Ausgaben, Reichweiten oder Ergebnissen sind unverbindliche Planungswerte. Rechte des Kunden wegen einer von 24MORE zu vertretenden Nichtleistung bleiben unberührt.
e) Steuerung und Reporting. 24MORE bestimmt nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) und unter Berücksichtigung der vereinbarten Kampagnenziele und der Performance, auf welchen Plattformen, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten Werbeanzeigen ausgespielt werden. Kampagnen werden über Werbekonten von 24MORE geführt, soweit nichts anderes vereinbart ist. Reportings enthalten Leistungs- und Ergebniskennzahlen (z. B. Reichweite, Impressionen, Klicks, Bewerbungen, Leads); Kostenkennzahlen werden, soweit sie berichtet werden, auf Basis der Paid-Media-Pauschale gebildet. Einkaufspreise, Margen, Plattformrechnungen, Werbekontoauszüge und Kalkulationsgrundlagen von 24MORE sind Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 14; ein Anspruch auf ihre Offenlegung besteht nicht, soweit nicht zwingendes Recht eine Auskunft gebietet.
f) Abrechnung, Fälligkeit und Nichtzahlung. 24MORE stellt die Paid-Media-Pauschale während der Vertragslaufzeit nach ihrer Wahl monatlich oder für mehrere Monate zusammengefasst, spätestens jedoch nach Ende der Vertragslaufzeit in Rechnung, sofern im Angebot nichts anderes vereinbart ist; im Übrigen gilt § 10.
Befindet sich der Kunde mit Zahlungen in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, kann 24MORE die weitere Ausspielung von Werbeanzeigen von der vorherigen Zahlung der fälligen Paid-Media-Pauschale abhängig machen.
Zahlt der Kunde die Paid-Media-Pauschale nicht oder nicht rechtzeitig, bleiben deren Fälligkeit sowie die Fälligkeit der sonstigen vereinbarten Vergütung unberührt. 24MORE ist berechtigt, die von der Paid-Media-Pauschale abhängigen Leistungen, insbesondere die Ausspielung von Werbeanzeigen, bis zum vollständigen Zahlungseingang auszusetzen. Weitergehende Rechte von 24MORE wegen eines sonstigen Zahlungsverzugs oder einer sonstigen Pflichtverletzung bleiben unberührt.
Von 24MORE einzuhaltende Leistungs- und Ausspielungsfristen verlängern sich um die Dauer der vom Kunden verursachten Aussetzung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Die Vertragslaufzeit und die Fälligkeit der Vergütung werden hierdurch weder gehemmt noch verlängert. Garantie- und sonstige Erfolgszeiträume verlängern sich aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Nichtzahlung oder Mitwirkungsstörung nicht; für Garantien gilt ausschließlich § 8a. Hieraus entstehende Verzögerungen hat 24MORE nicht zu vertreten.
g) Nachholung. Konnte die Ausspielung an einzelnen Tagen der Kampagnenlaufzeit aus Gründen, die 24MORE nicht zu vertreten hat – insbesondere wegen fehlender Mitwirkung, verspäteter Zahlung, Sperrung oder Einschränkung von Konten, Seiten oder Anzeigen durch den Plattformbetreiber oder wegen einer vom Kunden veranlassten Pausierung oder vorzeitigen Beendigung einer Kampagne –, ganz oder teilweise nicht erfolgen, holt 24MORE die Ausspielung innerhalb von drei (3) Monaten nach Ablauf des betroffenen Kalendermonats im Rahmen einer in diesem Zeitraum entgeltlich von 24MORE betreuten Kampagne nach. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rückzahlung, Gutschrift oder Verrechnung der Paid-Media-Pauschale, bestehen insoweit nicht. Die Nachholung hat keinen Geldwert, ist nicht übertragbar und erlischt, wenn sie innerhalb dieses Zeitraums – insbesondere mangels einer laufenden, entgeltlich betreuten Kampagne – nicht erfolgen kann. Rechte des Kunden wegen einer von 24MORE zu vertretenden Nichtleistung bleiben unberührt.
(6) Der Kunde prüft Vorschläge und erbrachte Leistungen von 24MORE und teilt 24MORE innerhalb der bei der Übermittlung genannten Frist, andernfalls spätestens innerhalb von sieben (7) Tagen nach Übermittlung, mit, ob er sie freigibt oder welche Änderungen er wünscht. Äußert sich der Kunde nicht fristgerecht, ist 24MORE berechtigt, den Vorschlag bzw. die Leistung als freigegeben zu behandeln und die Leistungserbringung auf dieser Grundlage fortzusetzen. Später eingehende Änderungswünsche gelten als Änderungsantrag nach § 5; hierdurch entstehender Mehraufwand kann nach § 5 Abs. 6 berechnet werden.
(7) Der Kunde kontaktiert einen von 24MORE vermittelten potenziellen Bewerber oder Interessenten („Lead“) innerhalb von zwei (2) Werktagen. Eine verspätete oder unterbliebene Kontaktaufnahme geht zulasten des Kunden und berührt die Vergütung nicht. Der Kunde verarbeitet die ihm übermittelten Lead-Daten ausschließlich zum vertraglich vorgesehenen Zweck und unter Einhaltung des Datenschutzrechts; § 15 gilt.
(8) Erfüllt der Kunde eine Mitwirkungspflicht nicht ordnungsgemäß oder nicht rechtzeitig, ist 24MORE berechtigt, die hiervon abhängigen Leistungen bis zur Nachholung der Mitwirkung auszusetzen. Stellt der Kunde die erforderlichen Arbeitsmaterialien, insbesondere Impressum und Datenschutzerklärung, nicht rechtzeitig zur Verfügung, ist 24MORE berechtigt, die erforderlichen Informationen aus öffentlich zugänglichen Quellen, namentlich der Website des Kunden, zu übernehmen sowie lizenzfreie oder eigene Inhalte zu nutzen. Der Kunde trägt die Kosten, die dadurch entstehen, dass Leistungen infolge falscher, unvollständiger oder nachträglich geänderter Informationen wiederholt werden müssen oder sich verzögern. 24MORE kann dem Kunden für die Nachholung eine angemessene Frist setzen; verstreicht sie fruchtlos, ist 24MORE zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
(9) Unterlässt der Kunde eine Mitwirkungshandlung und wird dadurch die Leistungserbringung durch 24MORE verhindert oder verzögert, bleibt der Vergütungsanspruch von 24MORE unberührt; § 615 BGB gilt entsprechend, wobei 24MORE sich ersparte Aufwendungen anrechnen lässt.
§ 8a Bewerbungs-, Einstellungs- und sonstige Erfolgsgarantien
(1) Grundsatz. Eine Bewerbungs-, Einstellungs- oder sonstige Erfolgsgarantie besteht nur, wenn sie im jeweiligen Angebot ausdrücklich in Textform als verbindliche Garantie vereinbart ist. Mündliche Aussagen, Prognosen, Benchmarks, Erfahrungswerte, Zielgrößen und werbliche Angaben begründen keine Garantie. Das Angebot bestimmt insbesondere Garantieziel, garantierten Leistungsumfang, betroffene Stelle(n), Suchregion(en), Gesellschaft(en), Garantiezeitraum und gegebenenfalls abweichende besondere Voraussetzungen.
(2) Begriffe. Soweit im Angebot nichts Abweichendes bestimmt ist, gilt als „qualifizierte Bewerbung“ eine 24MORE nach Maßgabe des Abs. 3 zurechenbare Person, die die vor Kampagnenstart in Textform festgelegten objektiven Muss-Kriterien erfüllt, ein ernsthaftes Interesse an der ausgeschriebenen Tätigkeit bekundet und mit verwertbaren Kontaktdaten an den Kunden übergeben wird. Ein Lebenslauf oder bestimmte Unterlagen sind nur Voraussetzung, wenn dies im Angebot ausdrücklich vereinbart wurde.
Als „Einstellung“ gilt der Abschluss eines von Arbeitgeber und Bewerber beidseitig unterzeichneten Arbeitsvertrags oder einer im Angebot ausdrücklich gleichgestellten verbindlichen Beschäftigungsvereinbarung mit einer nach Abs. 3 zurechenbaren Person. Ein späterer Nichtantritt, eine Kündigung oder die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Vertragsschluss lässt eine bereits eingetretene Einstellung unberührt, sofern im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist.
(3) Zurechnung von Bewerbungen und Einstellungen. Für die Erfüllung einer vereinbarten Garantie werden sämtliche Bewerbungen und Einstellungen berücksichtigt, die durch Maßnahmen, Impulse oder sonstige Recruitingbeiträge von 24MORE gewonnen, aktiviert, reaktiviert, qualifiziert, empfohlen, vorgestellt oder in ihrem Bewerbungs- bzw. Einstellungsprozess wesentlich gefördert werden.
Hierzu zählen insbesondere Kandidaten aus von 24MORE betreuten Kampagnen, Landingpages, Datenbanken, Kandidatenpools, Direktansprachen, Empfehlungen sowie sonstigen von 24MORE zulässig genutzten Recruiting- und Kandidatenquellen. Eine vorherige Bewerbung über einen bestimmten Bewerbungsweg oder auf die konkrete Vakanz ist nicht erforderlich.
Die Zurechnung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein Kandidat dem Kunden bereits bekannt war, sich bereits zu einem früheren Zeitpunkt beworben hatte, früher beim Kunden beschäftigt war, sich in einem Bewerberpool befand oder bereits Kontakt bzw. einen Bewerbungsprozess mit dem Kunden hatte. Eine Einstellung wird insbesondere dann berücksichtigt, wenn Maßnahmen von 24MORE zu einer erneuten Bewerbung, Reaktivierung, Wiederaufnahme oder Beschleunigung eines Bewerbungsprozesses, erneuten Kontaktaufnahme, Rückkehr zum Unternehmen oder sonst zu einem wesentlichen zusätzlichen Einstellungsimpuls geführt haben.
Wird ein Kandidat ursprünglich für eine andere Position, Region oder Gesellschaft identifiziert oder gewonnen und anschließend auf eine andere von der vereinbarten Garantie umfasste Vakanz empfohlen und dort eingestellt, wird die Einstellung ebenfalls auf das Garantieziel angerechnet.
(4) Garantiezeitraum. Der Garantiezeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsbeginn gemäß § 4 Abs. 1. Ein hiervon abweichender Beginn oder eine abweichende Dauer des Garantie- oder Kampagnenzeitraums gilt nur, wenn dies im jeweiligen Angebot ausdrücklich vereinbart wurde. In diesem Fall richtet sich der Garantiezeitraum ausschließlich nach der im Angebot getroffenen Regelung.
(5) Garantievoraussetzungen und Mitwirkungspflichten
Eine ausdrücklich vereinbarte Bewerbungs-, Einstellungs- oder sonstige Erfolgsgarantie setzt während des gesamten Garantiezeitraums die vollständige, ordnungsgemäße und rechtzeitige Erfüllung der für die Durchführung, Zielerreichung und Überprüfbarkeit wesentlichen Mitwirkungs- und Prozesspflichten des Kunden voraus.
Der Kunde ist insbesondere verpflichtet,
a) sämtliche im Zusammenhang mit der betreuten Vakanz oder Kampagne relevanten Bewerber und Kandidaten im von 24MORE vorgesehenen Bewerbermanagementsystem („BMS“) vollständig und fortlaufend zu bearbeiten. Kontaktversuche, Rückmeldungen, Gesprächstermine, Statusänderungen, Absagen, Vertragsangebote und Einstellungen sind spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach dem jeweiligen Vorgang nachvollziehbar im BMS zu dokumentieren;
b) bei Ablehnung eines Bewerbers einen konkreten und sachlich nachvollziehbaren Ablehnungsgrund im BMS zu dokumentieren. Pauschale Angaben wie „passt nicht“, „kein Interesse“, „ungeeignet“ oder vergleichbare Angaben ohne nachvollziehbare Begründung erfüllen die Dokumentationspflicht nicht;
c) jeden von 24MORE qualifizierten oder zur Kontaktaufnahme übergebenen Bewerber spätestens innerhalb von zwei Werktagen nach Übergabe erstmals zu kontaktieren. Ist der Bewerber nicht erreichbar, sind innerhalb von insgesamt fünf Werktagen mindestens drei angemessene und im BMS dokumentierte Kontaktversuche an unterschiedlichen Tagen vorzunehmen, sofern die Kontaktaufnahme nicht vereinbarungsgemäß durch 24MORE übernommen wird. Ein Kontaktversuch ist immer dann angemessen, wenn sowohl telefonisch oder über schriftlichen Weg Kontakt aufgenommen wurde;
d) qualifizierten Bewerbern, die die vorab abgestimmten wesentlichen Anforderungskriterien erfüllen, innerhalb angemessener Zeit, grundsätzlich spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen nach Übergabe, die Möglichkeit eines persönlichen, telefonischen oder digitalen Kennenlerngesprächs anzubieten, soweit kein dokumentierter sachlicher Ablehnungsgrund vorliegt;
e) während der gesamten Vertrags-, Kampagnen- und Garantiezeit mindestens einen entscheidungs- und handlungsbefugten Ansprechpartner zu benennen und dessen ausreichende Erreichbarkeit sicherzustellen. Planbare Abwesenheiten, insbesondere Urlaub, Betriebsferien, Dienstreisen oder sonstige Abwesenheiten von mehr als zwei Werktagen, die den Bewerbungsprozess beeinträchtigen können, sind 24MORE rechtzeitig vorab mitzuteilen. Für diesen Zeitraum ist ein geeigneter und handlungsbefugter Vertreter zu benennen. Unvorhersehbare Abwesenheiten sind unverzüglich mitzuteilen;
f) unmittelbar beim Kunden eingehende Bewerbungen, Einstellungen, Vertragsangebote sowie sonstige für das Garantieziel relevante Vorgänge spätestens innerhalb von zwei Werktagen im BMS zu dokumentieren oder 24MORE in Textform mitzuteilen;
g) die im Onboarding oder anderweitig abgestimmten wesentlichen Bedingungen der zu besetzenden Stelle, insbesondere Vergütung, Arbeitszeitmodell, Einsatzort, Tätigkeitsprofil und wesentliche Anforderungen, während des Garantiezeitraums nicht ohne vorherige Abstimmung mit 24MORE zum Nachteil potenzieller Bewerber zu verändern und den tatsächlichen Personalbedarf aufrechtzuerhalten;
h) erforderliche Informationen, Materialien, Zugänge, Entscheidungen und Freigaben innerhalb der vereinbarten Fristen, mangels ausdrücklicher Vereinbarung spätestens innerhalb von drei Werktagen nach Aufforderung, bereitzustellen;
i) vereinbarte Paid-Media-Pauschalen, Agenturvergütungen und sonstige fällige Entgelte vollständig und fristgerecht zu leisten;
j) laufende Kampagnen, Werbeanzeigen, Werbekonten, Landingpages, Zugänge oder sonstige für die Recruitingmaßnahmen erforderliche Systeme nicht ohne vorherige Abstimmung mit 24MORE zu pausieren, einzuschränken, zu löschen oder anderweitig zu beeinträchtigen;
k) 24MORE unverzüglich über alle Umstände zu informieren, die die Durchführung oder Erfolgsaussichten der Recruitingmaßnahmen beeinflussen können, insbesondere einen Einstellungsstopp, die Besetzung oder den Wegfall einer Vakanz, wesentliche Änderungen des Anforderungsprofils oder der Beschäftigungsbedingungen sowie interne Verzögerungen des Bewerbungsprozesses.
Das Verhalten der vom Kunden eingesetzten Mitarbeiter, Ansprechpartner und sonstigen Erfüllungsgehilfen wird dem Kunden zugerechnet.
(6) Folgen fehlender oder verspäteter Mitwirkung
Verletzt der Kunde eine von ihm zu vertretende wesentliche Mitwirkungs-, Zahlungs-, Dokumentations- oder Prozesspflicht nach Abs. 5 und beeinträchtigt diese Pflichtverletzung die Leistungserbringung von 24MORE, den Bewerbungsprozess, die Erreichung des Garantieziels oder dessen Überprüfbarkeit konkret und wesentlich, entfällt die Garantie insgesamt mit Eintritt der Pflichtverletzung. Einer vorherigen Abmahnung, Aufforderung zur Nachholung oder Fristsetzung bedarf es nicht.
Dies gilt insbesondere bei nicht fristgerechter Bearbeitung oder Kontaktaufnahme mit Bewerbern, unzureichender Pflege des Bewerbermanagementsystems, fehlender oder nicht nachvollziehbarer Dokumentation von Bewerberentscheidungen, fehlender Erreichbarkeit eines verantwortlichen Ansprechpartners ohne benannte Vertretung, eigenmächtiger Unterbrechung oder Einschränkung der Recruitingmaßnahmen, wesentlichen Änderungen der vereinbarten Stellenbedingungen sowie bei Zahlungsverzug, sofern die jeweilige Pflichtverletzung die Durchführung, Steuerung, Zielerreichung oder Überprüfbarkeit der Recruitingmaßnahmen konkret und wesentlich beeinträchtigt.
Bei mehreren gleichartigen oder zusammenwirkenden Pflichtverletzungen ist deren Gesamtwirkung maßgeblich.
Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Pflichtverletzung die Leistungserbringung, den Bewerbungsprozess, die Zielerreichung und die Überprüfbarkeit der Garantie nicht wesentlich beeinträchtigt hat.
(7) Änderung oder Wegfall des Recruitingbedarfs. Reduziert oder beseitigt der Kunde während des Garantiezeitraums den vereinbarten Einstellungsbedarf, besetzt er garantierte Stellen außerhalb der von 24MORE betreuten Maßnahmen oder verändert er wesentliche Grundlagen der Kampagne, insbesondere Stellenprofil, Arbeitsort, Vergütung, Arbeitszeitmodell oder Muss-Kriterien, und wird hierdurch die Erreichung des vereinbarten Garantieziels wesentlich beeinträchtigt, entfällt die Garantie hinsichtlich des ursprünglich vereinbarten Garantieziels. Bereits erreichte Bewerbungen und Einstellungen bleiben angerechnet. Eine Fortführung der Garantie für einen angepassten Bedarf, eine andere Vakanz oder Region bedarf einer gesonderten Vereinbarung in Textform.
(8) Rechtsfolge bei Nichterreichen. Wird das vereinbarte Garantieziel innerhalb des Garantiezeitraums trotz erfüllter Garantiebedingungen nicht erreicht, setzt 24MORE die von der Garantie umfasste Betreuung ohne weiteres Agenturhonorar fort, bis das Garantieziel erreicht ist oder die Garantie nach diesem § 8a endet.
Die honorarfreie Garantienachleistung betrifft ausschließlich das Agenturhonorar. Die vereinbarte Paid-Media-Pauschale sowie sonstige gesondert vereinbarte Vergütungen und Fremdkosten bleiben hiervon unberührt und weiterhin geschuldet.
Leistungen außerhalb des ursprünglich garantierten Umfangs werden gesondert vergütet.
(9) Automatische Vertragsverlängerung und Garantie
Eine wirksame Vertragsverlängerung bleibt vom Bestehen, Nichterreichen oder Wegfall einer Garantie unberührt und erfolgt grundsätzlich zu den vereinbarten entgeltlichen Konditionen.
Solange für einen mit dem Verlängerungsumfang deckungsgleichen Leistungsumfang eine wirksame Garantienachleistung besteht, ist der Kunde insoweit von der Zahlung eines zusätzlichen Agenturhonorars befreit. Die vereinbarte Paid-Media-Pauschale sowie Vergütungen für zusätzliche, neue oder nicht von der Garantie erfasste Leistungen bleiben hiervon unberührt.
Entfällt die Garantie nach Maßgabe dieses § 8a aufgrund einer vom Kunden zu vertretenden Pflichtverletzung bereits vor Beginn des Verlängerungszeitraums, ist die reguläre Agenturvergütung ab Beginn des Verlängerungszeitraums vollständig geschuldet. Entfällt die Garantie erst während des Verlängerungszeitraums, endet die honorarfreie Garantienachleistung mit Eintritt des Garantieentfalls und die reguläre Agenturvergütung ist ab diesem Zeitpunkt für den verbleibenden Verlängerungszeitraum geschuldet.
Eine rückwirkende Berechnung von Agenturhonorar für Zeiträume, in denen eine wirksame Garantienachleistung bestand, erfolgt nicht.
(10) Ausschließliche Garantiefolge. Das bloße Nichterreichen eines Garantieziels stellt für sich allein keine darüber hinausgehende Pflichtverletzung dar. Soweit im Angebot nichts Abweichendes vereinbart ist, ist die in Abs. 8 geregelte Nachleistung die ausschließliche Rechtsfolge des bloßen Nichterreichens. Ansprüche wegen einer davon unabhängigen, von 24MORE zu vertretenden Pflichtverletzung sowie zwingende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 9 Termine, Leistungsfristen, Leistungsstörungen, höhere Gewalt
(1) Im Vertrag oder Angebot genannte Leistungsfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, beginnen vereinbarte Leistungsfristen mit Vertragsschluss.
(2) Drehtermine sind verbindlich, sobald der Kunde den jeweiligen Termin bestätigt hat.
(3) Erfüllt der Kunde fällige Zahlungspflichten oder erforderliche Mitwirkungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, bleibt der Beginn und Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit hiervon unberührt. 24MORE ist berechtigt, die hiervon betroffenen Leistungen bis zur vollständigen Zahlung bzw. ordnungsgemäßen Mitwirkung auszusetzen. Der Vergütungsanspruch von 24MORE bleibt bestehen, soweit die Leistungserbringung aufgrund eines vom Kunden zu vertretenden Umstands verhindert oder verzögert wird und 24MORE zur Leistungserbringung bereit ist. Leistungsfristen von 24MORE verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
(4) 24MORE ist von ihrer Leistungspflicht befreit, sofern und solange die Nichterfüllung auf höherer Gewalt oder sonstigen unvorhersehbaren, außergewöhnlichen, außerhalb des Einflussbereichs von 24MORE liegenden und für sie unvermeidbaren Ereignissen beruht, z. B. Krieg, Streik, Aussperrung, Unruhen, Enteignung, Gesetzesänderungen, behördliche Anordnungen, Sturm, Überschwemmung, Naturkatastrophen, Epidemien und Pandemien. Als solche Ereignisse gelten auch Stromausfälle, Systemausfälle im Internet, Unterbrechung oder Zerstörung datenführender Leitungen, rechtswidrige Aktivitäten Dritter im Internet, Cyberangriffe und Sabotage durch Schadsoftware, sofern und soweit nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik eine Absicherung gegen den Eintritt solcher Umstände geboten war. 24MORE informiert den Kunden unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer; Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer des Ereignisses zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist.
(5) Verzögerungen, die auf Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden beruhen, insbesondere auf nicht rechtzeitiger oder unvollständiger Mitwirkung oder Zahlung, hat 24MORE nicht zu vertreten. 24MORE ist berechtigt, die hiervon betroffenen Leistungen für die Dauer der Behinderung auszusetzen oder zeitlich anzupassen. Der Beginn und Ablauf der Vertragslaufzeit bleiben hiervon unberührt. Für den Vergütungsanspruch gilt Abs. 3; für Bewerbungs-, Einstellungs- und sonstige Erfolgsgarantien gilt ausschließlich § 8a.
§ 10 Vergütung, Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Angebot. Sie wird nach Aufwand (Zeitvergütung) oder als Festpreis vereinbart. Sofern nicht anders vereinbart, hat 24MORE neben der Vergütung Anspruch auf Ersatz von Reisekosten und sonstigen Auslagen nach Abs. 3 und 4.
(2) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(3) Fahrtkosten für Termine vor Ort beim Kunden werden pauschal mit EUR 0,63 netto je gefahrenem Kilometer vergütet.
(4) Reisenebenkosten und sonstige reisebedingte Auslagen werden pauschal erstattet: a) Hin- und Rückfahrt bis 200 km: EUR 99,00 netto; b) Hin- und Rückfahrt bis 400 km: EUR 180,00 netto; c) Hin- und Rückfahrt über 400 km: EUR 250,00 netto.
(5) Rechnungsbeträge sind mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Teilrechnungen über bereits erbrachte Leistungen sind zulässig. Laufende Vergütungen können monatlich abgerechnet werden, sofern nichts anderes vereinbart ist; die Paid-Media-Pauschale wird nach § 8 Abs. 5 lit. f abgerechnet.
(6) Zahlungen erfolgen per Überweisung oder SEPA-Lastschrift. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit ist der Zahlungseingang bei 24MORE.
(7) Überweisungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer auf das in der Rechnung genannte Geschäftskonto zu leisten.
(8) Ist SEPA-Lastschrift vereinbart, erteilt der Kunde 24MORE nach Vertragsschluss ein SEPA-Lastschriftmandat. 24MORE kündigt den Einzug mindestens zwei (2) Werktage vor Belastung an (Pre-Notification) und stellt eine ordnungsgemäße, die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus.
(9) Bei einer Rücklastschrift, die 24MORE nicht zu vertreten hat, überweist der Kunde den geschuldeten Betrag binnen drei (3) Werktagen und stellt 24MORE von den Rücklastschriftgebühren und -kosten der Kreditinstitute frei.
(10) Der Kunde kommt ohne Mahnung in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet. Verzugszinsen betragen 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). 24MORE kann bei Verzug die gesetzliche Pauschale von EUR 40,00 (§ 288 Abs. 5 BGB) verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(11) Storniert der Kunde einen bestätigten Drehtag, schuldet er ein Ausfallhonorar: bei Stornierung weniger als 14 Tage vor dem Drehtag EUR 1.000,00 netto, weniger als 7 Tage vor dem Drehtag EUR 1.500,00 netto, weniger als 48 Stunden vor dem Drehtag oder bei Nichterscheinen EUR 2.000,00 netto. Eine einmalige Verschiebung des Drehtages mit einer Ankündigung von mindestens 14 Tagen ist kostenfrei. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden nicht oder wesentlich geringer entstanden ist; 24MORE bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.
(12) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu.
(13) Die Vergütung für Hosting-, Service- und Wartungsleistungen richtet sich nach der jeweils gültigen Preisliste (Anlage 1), die Bestandteil des Vertrages ist, soweit das Angebot nichts Abweichendes regelt.
§ 11 Abnahme von Werkleistungen
(1) Bei Werkleistungen im Sinne von § 2 Abs. 3 erfolgt die Abnahme nach Prüfung der erbrachten Leistung. Für abgrenzbare Leistungsteile kann 24MORE Teilabnahmen verlangen; mit der letzten Teilabnahme gilt die Gesamtleistung als abgenommen. Erfolgte Teilabnahmen bleiben von der Endabnahme unberührt.
(2) Erklärt 24MORE die Fertigstellung und fordert den Kunden unter Setzung einer angemessenen Frist von in der Regel sieben (7) Tagen zur Abnahme auf, gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Kunde innerhalb dieser Frist die Abnahme nicht unter Angabe mindestens eines wesentlichen Mangels verweigert. 24MORE weist den Kunden mit der Aufforderung auf diese Rechtsfolge hin. Nimmt der Kunde die Leistung in Gebrauch – insbesondere durch Live-Schaltung einer Website oder Veröffentlichung eines Content-Pieces –, gilt dies ebenfalls als Abnahme.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme.
§ 12 Haftung
(1) 24MORE haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von 24MORE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
Für ausdrücklich vereinbarte Bewerbungs-, Einstellungs- oder sonstige Erfolgsgarantien bestimmen sich Voraussetzungen, Umfang und Rechtsfolgen nach dem jeweiligen Angebot und § 8a. Das bloße Nichterreichen eines Garantieziels begründet keine darüber hinausgehende verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung von 24MORE.
(2) Für leicht fahrlässig verursachte Schäden haftet 24MORE nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, das heißt einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung von 24MORE ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für entgangenen Gewinn, Reputationsschäden und mittelbare Schäden. Das bloße Nichterreichen eines wirksam vereinbarten Garantieziels löst ausschließlich die im Angebot und in § 8a geregelten Garantiefolgen aus. Gesetzliche Ansprüche wegen einer davon unabhängigen, von 24MORE zu vertretenden Pflichtverletzung sowie die Fälle des Abs. 1 bleiben unberührt.
(4) Bei Datenverlust haftet 24MORE nach Maßgabe der Abs. 1 bis 3 nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, soweit der Kunde die Daten sichern konnte.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von 24MORE.
(6) Ansprüche des Kunden verjähren in zwölf (12) Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn; Mängelansprüche bei Werkleistungen in zwölf (12) Monaten ab Abnahme. Für Ansprüche nach Abs. 1 gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(7) 24MORE haftet nicht für Dritte, die der Kunde selbst mit der Erbringung von Werbe- oder sonstigen Leistungen beauftragt. Für wirtschaftliche Erfolge gilt § 2 Abs. 6; für ausdrücklich vereinbarte Bewerbungs-, Einstellungs- oder sonstige Erfolgsgarantien gilt § 8a.
§ 13 Nutzungs- und Urheberrechte
(1) Alle bei Vertragsschluss vorhandenen gewerblichen Schutzrechte, Urheberrechte, Marken-, Design- und sonstigen Rechte am geistigen Eigentum einer Partei, einschließlich geheimen Know-hows, verbleiben bei der jeweiligen Partei.
(2) Die von 24MORE in Erfüllung des Vertrages geschaffenen Arbeitsergebnisse – insbesondere Konzepte, Daten, Dateien, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, Texte, Grafiken, Werbeanzeigen, Landingpages und sonstiger Content einschließlich des dabei erworbenen Know-hows (die „Arbeitsergebnisse“) – stehen 24MORE zu, soweit nicht Rechte des Kunden nach Abs. 1 oder Rechte Dritter betroffen sind. Konten, Seiten und Domains, die im Namen des Kunden angelegt oder geführt werden, stehen dem Kunden zu; 24MORE erhält für die Vertragsdauer die erforderlichen Zugriffsrechte. Rohmaterial, Projekt- und Quelldateien sind nicht geschuldet und verbleiben bei 24MORE, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Mit vollständiger Zahlung der jeweils hierauf entfallenden Vergütung erwirbt der Kunde ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht an den ihm gelieferten Arbeitsergebnissen für den im Angebot beschriebenen Zweck und die dort genannten Kanäle (vertragsgemäße Nutzung). Nennt das Angebot keine Kanäle, umfasst die vertragsgemäße Nutzung die Kanäle des Kunden, die Gegenstand der Betreuung durch 24MORE sind. Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
(4) Die Nutzungsbeschränkungen dieses § 13 gelten als vertragliche Vereinbarung unabhängig davon, ob die Arbeitsergebnisse urheberrechtlich geschützt sind.
(5) Jede über die vertragsgemäße Nutzung hinausgehende Nutzung – insbesondere die Nutzung auf weiteren Kanälen oder in anderen Projekten, die Nutzung für andere Unternehmen (auch verbundene), die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte, die Einräumung von Unterlizenzen sowie Bearbeitungen und Umgestaltungen – bedarf der vorherigen Zustimmung von 24MORE in Textform; 24MORE kann die Zustimmung von einer angemessenen zusätzlichen Vergütung abhängig machen. Technisch bedingte Anpassungen (Zuschnitt, Formatanpassung, Untertitel) für die vertragsgemäße Nutzung sind zulässig. Die gesetzlichen Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt.
(6) 24MORE ist berechtigt, von ihr ausgewählte Arbeitsergebnisse unter Nennung von Name und Logo des Kunden als Referenz zu verwenden, etwa auf Websites, in Social-Media-Konten, Pitch-Decks und zu sonstigen Vertriebs- und Werbezwecken, soweit der Kunde nicht aus wichtigem Grund in Textform widerspricht.
(7) Für in Websites, Landingpages oder Content eingebundene Komponenten Dritter (z. B. Themes, Plugins, Schriften, Stock-Material, Musik) gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Rechteinhaber; der Kunde erhält an ihnen Rechte nur in dem Umfang, den diese Lizenzen zulassen. 24MORE weist auf lizenzbedingte Beschränkungen hin, soweit sie 24MORE bekannt sind.
§ 14 Vertraulichkeit
(1) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen, Dokumente, Bilder, Know-how, Daten, Muster sowie Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, die eine Partei („offenlegende Partei“) der anderen Partei („empfangende Partei“) ab Vertragsbeginn im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zugänglich macht, einschließlich Kopien in Papierform und elektronischer Form. Zu den Vertraulichen Informationen von 24MORE gehören insbesondere Kalkulationen, Einkaufs- und Plattformkonditionen, Methoden, Kampagnenstrukturen und Prozesse.
(2)V ertrauliche Informationen, die in physischer oder elektronischer Form überlassen werden, sollen als „vertraulich“ gekennzeichnet werden; Informationen, deren Vertraulichkeit sich aus ihrer Natur ergibt, sind auch ohne Kennzeichnung geschützt. Bei mündlicher Weitergabe ist auf die Vertraulichkeit hinzuweisen.
(3) Die empfangende Partei behandelt Vertrauliche Informationen mit derselben Sorgfalt wie eigene Geschäftsgeheimnisse, verwendet sie ausschließlich zur Durchführung des Vertrages und gibt sie ohne vorherige Zustimmung der offenlegenden Partei in Textform nicht an Dritte weiter. Keine Dritten sind Mitarbeiter der Parteien, verbundene Unternehmen im Sinne der §§ 15 ff. AktG sowie Subunternehmer und Berater der Parteien, die die Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und entsprechend zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die (a) der empfangenden Partei bereits vor der Offenlegung bekannt waren, (b) ohne Verstoß gegen diese Vereinbarung öffentlich bekannt sind oder werden, (c) die empfangende Partei rechtmäßig von Dritten ohne Vertraulichkeitsverpflichtung erhält oder (d) unabhängig entwickelt wurden.
(5) Jede Partei ist berechtigt, Vertrauliche Informationen offenzulegen, soweit sie aufgrund gerichtlicher, behördlicher oder gesetzlicher Vorschriften bzw. Anordnungen hierzu verpflichtet ist; die andere Partei wird, soweit zulässig, vorab informiert.
(6) Die Verpflichtungen nach diesem § 14 gelten für die Dauer des Vertrages und drei (3) Jahre über sein Ende hinaus; für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG gelten sie, solange das Geheimnis besteht.
§ 15 Datenschutz
(1) 24MORE verarbeitet personenbezogene Daten des Kunden, seiner gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und sonstigen Ansprechpartner zur Vertragsanbahnung, Vertragsdurchführung, Kommunikation, Abrechnung und Erfüllung gesetzlicher Pflichten. Soweit die betroffene Person selbst Vertragspartei ist, erfolgt die Verarbeitung insbesondere auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO; im Übrigen kann sie insbesondere auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden, soweit ein berechtigtes Interesse an der Durchführung und Verwaltung der Geschäftsbeziehung besteht. Gesetzlich erforderliche Verarbeitungen erfolgen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO. Die ergänzenden Informationen nach Art. 13 und 14 DSGVO sind unter www.24more.com/datenschutz abrufbar.
(2) Soweit 24MORE personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und nach dokumentierten Weisungen des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der betreffenden Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO. Die jeweiligen Verantwortlichkeiten bestimmen sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung der Verarbeitung und nicht allein nach der Bezeichnung einer Leistung im Vertrag.
(3) Soweit 24MORE personenbezogene Daten nicht ausschließlich im Auftrag des Kunden, sondern aufgrund eigener Zwecke oder eigener Entscheidungskompetenz über Zwecke und Mittel der Verarbeitung verarbeitet, erfolgt diese Verarbeitung in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit. Soweit die Parteien im Einzelfall gemeinsam über Zwecke und Mittel einer Verarbeitung entscheiden, treffen sie, soweit erforderlich, eine Vereinbarung nach Art. 26 DSGVO.
(4) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der in seinem eigenen Verantwortungsbereich erfolgenden Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich. Dies betrifft insbesondere die weitere Verarbeitung übermittelter Bewerber- und Interessentendaten sowie die von ihm bereitgestellten Datenschutzhinweise, Einwilligungen, Impressums- und sonstigen Pflichtangaben.
(5) Betroffene Personen können die ihnen nach der DSGVO zustehenden Rechte geltend machen. Anfragen, die eine Verarbeitung in eigener Verantwortlichkeit von 24MORE betreffen, können an info@24more.com gerichtet werden. Daneben besteht das gesetzliche Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Auf Verträge zwischen 24MORE und dem Kunden findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.
(2) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Hamburg, sofern der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 24MORE bleibt berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
(3) 24MORE kann diese AGB mit Wirkung für bestehende Vertragsverhältnisse ändern, soweit die Änderung erforderlich ist, um Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung, Änderungen der Plattformen oder der technischen Rahmenbedingungen nachzuvollziehen oder Regelungslücken zu schließen, und soweit sie das Verhältnis von Leistung und Vergütung nicht zum Nachteil des Kunden verändert. 24MORE informiert den Kunden über Änderungen in Textform mindestens sechs (6) Wochen vor ihrem Inkrafttreten und weist dabei auf das Widerspruchsrecht und die Folgen des Schweigens hin. Widerspricht der Kunde nicht innerhalb von vier (4) Wochen ab Zugang der Mitteilung in Textform, gelten die Änderungen als angenommen. Widerspricht der Kunde, gilt der Vertrag mit den bisherigen AGB fort; 24MORE kann ihn in diesem Fall mit einer Frist von einem (1) Monat zum Monatsende kündigen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
(5) Erklärungen und Mitteilungen nach diesen AGB bedürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Textform (z. B. E-Mail).
Stand: 2026
Anlage 1:
Preisliste für Hosting-, Service- und Wartungsleistungen
(Stand: 2026)
Diese Preisliste gilt für Hosting-, Service- und Wartungsleistungen der 24MORE, einer Marke der 24MORE GmbH, sofern diese Leistungen nicht ausdrücklich abweichend im individuellen Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung geregelt sind.
Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Abrechnung erfolgt monatlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
Leistungsübersicht und Vergütung:
Website - Hosting & Wartung
1.499 € pro Jahr
Karriereseite - Hosting & Wartung
899 € pro Jahr
Landingpage - Hosting & Wartung
899 € pro Jahr
moreOS-System - Hosting & Wartung
1.199 € pro Jahr
Schnellbewerbungsseite - Hosting & Wartung
1.199 € pro Jahr
360°-Rundgang - Hosting & Wartung
499 € pro Monat
Digitale Lernplattform/Mitarbeiterbereich
1.199 € pro Jahr
Sofern mehrere Leistungen parallel genutzt werden, werden diese jeweils separat berechnet. Die Leistungen umfassen die technische Bereitstellung, das Hosting, die laufende Verfügbarkeit sowie eine basisbezogene technische Wartung. Inhalte, Weiterentwicklungen, funktionale Erweiterungen oder redaktionelle Änderungen sind nicht Bestandteil dieser Leistungen, sofern sie nicht gesondert vereinbart wurden.
24MORE behält sich vor, diese Preisliste mit Wirkung für die Zukunft anzupassen. Für bestehende Vertragsverhältnisse gelten Preisänderungen nur, sofern sie nach Maßgabe der Regelungen zur AGB-Änderung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam einbezogen wurden.
Leistungsumfang der Hosting- und Wartungsleistungen
Werden mehrere Leistungen parallel genutzt, werden diese jeweils gesondert berechnet.
Die Hosting-, Service- und Wartungsleistungen umfassen die technische Bereitstellung, das Hosting, die laufende Verfügbarkeit sowie die nachfolgend beschriebene technische und inhaltliche Basispflege der jeweils gebuchten Leistung. Hierfür ist ein Betreuungskontingent von zwei (2) Arbeitsstunden pro Kalendermonat enthalten.
Die Basispflege umfasst insbesondere die Aktualisierung und Anpassung bereits bestehender einzelner Inhaltsbereiche und Medien, insbesondere Texte, Bilder und Videos, das Einspielen erforderlicher technischer Updates sowie die Behebung kleinerer technischer Störungen. Nicht in Anspruch genommene Stunden verfallen mit Ablauf des jeweiligen Kalendermonats; eine Übertragung auf Folgemonate, Verrechnung oder Erstattung erfolgt nicht.
Nicht umfasst sind insbesondere die Erstellung neuer Inhalte, neuer Seiten oder Funktionsbereiche, strukturelle Änderungen an Seitenaufbau oder Navigation, wesentliche Layout- oder Designänderungen, funktionale Erweiterungen sowie sonstige Weiterentwicklungen. Diese Leistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung.
Darüber hinausgehender Betreuungsaufwand wird nach vorheriger Information des Kunden mit EUR 180,00 netto je Arbeitsstunde abgerechnet; die Abrechnung erfolgt in angefangenen 15-Minuten-Einheiten.
24MORE kann diese Preisliste mit Wirkung für zukünftige Verträge ändern. Änderungen für bereits bestehende Vertragsverhältnisse richten sich ausschließlich nach § 16 Abs. 3 der AGB.